fux eG
satzung

Geschäftsordnung

§ 1 Aufgaben
Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt.

§ 2 Einberufung der Generalversammlung
1. Die Generalversammlung tagt mehrmals jährlich.
2. Die Generalversammlung wird gem. § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Information der Mitglieder kann auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 3 Öffentlichkeit
Die Generalversammlung tagt nicht öffentlich. Auf Antrag der Versammlungsleitung kann die Generalversammlung Gäste zulassen.

§ 4 Stimmrecht
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsvollmachten können erteilt werden.
2. Genoss_innen, die entsprechende Stimmvollmachten haben, dürfen maximal zwei weitere Genoss_innen vertreten / bis zu drei Stimmzettel bekommen.

§ 5 Abstimmungsverfahren
1. Zur Abstimmung erhält jedes Mitglied eine Stimmkarte. Die Abstimmung über Anträge erfolgt durch Hochhalten der Stimmkarten.
2. Das Ergebnis wird nach der Abstimmung durch die Versammlungsleitung bekannt gegeben.
3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Zustimmungen als Ablehnungen erreicht hat, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag nicht angenommen.

§ 6 Wahlordnung für Vorstands- und Aufsichtsratswahlen
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates und bestimmt ihre Amtszeit. Die fux eG hält es für wichtig, dass Aufsichtsrat und Vorstand geschlechterparitätisch besetzt werden, zumindest aber ein Frauenanteil* von 30 % nicht unterschritten wird.

* „Frauen“ ist nicht biologisch zu verstehen, sondern umfasst alle Individuen, die sich als Frauen identifizieren. Der von uns verwendete Gender Gap – signalisiert durch den Unterstrich – trägt dem Rechnung, weil er keine binären Geschlechterpositionen fortschreibt.

Deshalb soll gemeinsam darauf hingewirkt werden, dass der Frauenanteil
bereits bei den Bewerbungen diese Zielgrößen nicht unterschreitet. Diese Entscheidung ist Teil einer Auseinandersetzung mit struktureller gesellschaftlicher Benachteiligung, die bei der fux eG begonnen hat.

1. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird eine Wahlkommission gebildet. Die Wahlkommission besteht aus vier Personen. Sie setzt sich aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats und zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt.

2. Alle Mitglieder, die sich als Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglied zur Wahl stellen wollen, schicken eine schriftliche Kurzvorstellung bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahldatum per E-Mail an verwaltung [at] fux-eg.org.
Die Wahlkommission sichtet die Bewerbungen und prüft die Wählbarkeit der Kandidat_innen. Sie stellt fest, ob sich mindestens 30% Frauen für das jeweilige Gremium beworben haben. Bezugsgröße ist die Anzahl der abgegebenen Bewerbungen. Liegt der Frauenanteil bei den Bewerbungen unterhalb von 30% entscheidet die Wahlkommission, ob ein Austausch innerhalb der Genossenschaft zu den Ursachen moderiert und das Bewerbungsverfahren wiederholt wird.
Anhand der Bewerbungen bereitet die Wahlkommission jeweils einen Stimmzettel für Vorstand- und / oder Aufsichtsratswahl vor, auf denen alle Kandidat_innen, die sich für das jeweilige Amt zur Wahl stellen, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

3. Der Aufsichtsrat soll aus mindestens vier und höchstens sechs Personen bestehen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.

4. Der Vorstand soll aus mindestens fünf und höchstens acht Personen bestehen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

5. Alle Bewerber_innen stellen sich noch einmal persönlich vor. Sollten Bewerber_innen am Wahltag nicht anwesend sein, kann ein anderes Genossenschaftsmitglied für sie sprechen. Sie müssen aber vorher eine schriftliche Erklärung hinterlegt haben, dass sie im Falle einer Wahl diese annehmen.

Alle anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erhalten jeweils einen Stimmzettel für Aufsichtsrats- und / oder Vorstandswahl.

Alle Stimmberechtigten haben eine Stimme für jede_n Kandidat_in, die auf dem jeweiligen Stimmzettel aufgeführt sind. Die Wähler_innen kennzeichnen ihren jeweiligen Stimmzettel durch Ankreuzen und werfen ihn in die bereitgestellten Urnen.

Ein Amt kann nur von jemandem besetzt werden, der oder die mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Bezugsgröße ist die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel (100%).

Die Wahlkommission – soweit sich deren Mitglieder nicht selbst zur Wahl gestellt haben – zieht sich zurück, stellt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die jeweilige Wahl fest, zählt die auf die einzelnen Kandidat_innen abgegebenen Stimmen aus und verkündet die Ergebnisse.

Die zu besetzenden Posten werden jeweils nach Anzahl der auf die Bewerber_innen abgegebenen Stimmen vergeben (Rangfolge nach Stimmanzahl). Erreichen mehr als acht bzw. sechs Personen (vgl. §7 (3) + (4)) mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen, stimmt die Generalversammlung mittels Abgabe von Handzeichen ab, ob das jeweilige Gremium erweitert werden soll.

Wird die angestrebte Mindestgröße nicht erreicht, entscheidet die Generalversammlung per Handzeichen, ob ein zweiter Wahlgang per Handzeichen durchgeführt werden soll. Die Ergebnisse der Wahlen werden nicht mit Stimmanzahl oder Prozentangabe in der Versammlung verkündet, sondern nur bekanntgegeben, ob jemand gewählt ist oder nicht. Die Zahlen werden dementsprechend auch nicht im Protokoll aufgeführt, können aber im Anschluss an die Versammlung eingesehen werden.